Als Beamter des Landes Baden-Württemberg erhalten Sie künftig nur noch Beihilfe, wenn Sie die gesetzlich geforderte Kranken-Pflichtversicherung besitzen. Diese Versicherungspflicht besteht auch für Ihre eventuell berücksichtigungs fähigen Angehörigen.
Die genauen Anforderungen an den Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung sind im Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG), und zwar im § 193 Abs. 3, definiert. Eine SIGNAL Krankheitskosten-Vollversicherung für Beihilfeberechtigte erfüllt selbstverständlich alle gesetzlichen Anforderungen an den geforderten privaten Versicherungsschutz. Durch eine SIGNAL Mitgliedschaft „schlagen Sie zwei Fliegen mit einer Klappe“: Sie verfügen über die seit dem 01.01.2009 gesetzlich vorgeschriebene private Krankenversicherung und behalten gleichzeitig Ihren Beihilfeanspruch. Ein beruhigendes Gefühl.
Bei der Beihilfegewährung müssen Sie darüber hinaus noch auf zwei wesentliche „Knackpunkte“ achten:
1. Die Beihilfe wird nur anteilig zu Ihren Krankheitskosten gewährt.
Die Differenz zu 100 % decken Sie am besten mit unseren maßgeschneiderten SIGNAL Tarifen ab.
Die Beihilfe beträgt für:
• Beamte 50 %
• Beamte mit 2 oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %
• Ehegatten ohne eigenen Beihilfeanspruch 70 %
• Versorgungsempfänger, Witwe, Witwer 70 %
• jedes berücksichtigungsfähige Kind, Waise 80 %
Für den Ehegatten besteht kein Beihilfeanspruch, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz) in den beiden Kalenderjahren vor Stellung des Beihilfeantrages jeweils 18.000 EUR übersteigt. Kinder gehören im Regelfall immer dann zu den berücksichtigungsfähigen Personen, wenn dem Beihilfeberechtigten für sie Kindergeld zusteht.
Hinweis zu den Bemessungssätzen:
Beide beamteten Ehepartner erhalten ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind 70 % Beihilfe. Wenn Beamte drei oder mehr berück sichtigungsfähige Kinder haben, behalten sie den erhöhten Bemessungssatz von 70 % sogar, wenn das zweite berücksichtigungsfähige Kind wieder aus der Beihilfe herausfällt. Mit anderen Worten: Ab dem dritten Kind behält der Beamte seine 70 % für immer. Sind beide Ehepartner Beamte, behalten beide die 70 %. Von dieser Regelung können auch alle Beamten profitieren, die vor dem 01.04.2003 drei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder hatten.
Hinweis für Polizeibeamte:
Sie erhalten freie Heilfürsorge bis zur Pensionierung, Wahlleistungen im Krankenhaus werden jedoch nur zu 50 % (bis 1 Kind) oder 70 % (ab 2 Kinder) von der Beihilfe erstattet. Im Ruhestand haben Sie dann einen Beihilfeanspruch.
Übrigens: Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder besteht durchgehend der Beihilfeanspruch.
2.Die Beihilfe wird nicht auf die gesamten Krankheitskosten, sondern nur auf die so genannten „beihilfefähigen Aufwendungen” gewährt.
Dadurch entstehen Ihnen Selbstbeteiligungen. Aber kein Problem: Wichtige Beihilfeeinschränkungen können Sie mit dem SIGNAL Ergänzungsschutz ausgleichen.
Beihilfeeinschränkungen im ambulanten Bereich:
• Zahnersatz:
Bei Versorgung der Backenzähne 6-8 mit Keramik- und Verblendkronen werden die beihilfefähigen Aufwendungen um 45 EUR je Krone verringert.
• Sehhilfen (Brillengestelle, Brillengläser und Kontaktlinsen):
Hierfür gelten feste Beträge, die meistens nicht die entstandenen Kosten decken. Für Brillengestelle sind nur 20,50 EUR beihilfefähig. Bei einem Bemessungssatz von 50 % beträgt die Beihilfe für das Gestell somit nur 10,25 EUR.
• Behandlung durch Heilpraktiker:
Beihilfefähig ist in der Regel nicht der volle Rechnungs betrag, sondern nur der Betrag, den ein Arzt für vergleichbare Leistungen berechnen dürfte, max. bis zum 2,3fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
• Heilbehandlung im Ausland:
Beihilfefähig sind die entsprechenden Inlandssätze.
• Kosten für Schutzimpfungen (im Zusammenhang mit privaten Auslandsreisen) sind nur für Reisen innerhalb Europas beihilfefähig.
• Kosten für Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte sind nur eingeschränkt beihilfefähig.
Beihilfeeinschränkungen im stationären Bereich:
Der Beihilfeanspruch für stationäre Wahlleistungen wird nur noch gewährt, wenn Beihilfeberechtigte gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb von 5 Monaten nach Verbeamtung erklären, dass sie auf monatlich 13 EUR Besoldung verzichten. Dann bestehen trotzdem noch folgende
Einschränkungen:
• Beihilfefähig ist nur der Zweibettzimmerzuschlag. Die Differenz zum höheren Einbettzimmerzuschlag wird nicht anerkannt.
• Die Beihilfe zieht bei Beihilfeberechtigten ohne berücksichtigungsfähige Angehörige 12 EUR pro Tag von den entstandenen Kosten ab. Nimmt der Beihilfeberechtigte die Wahlleistung „Zweibettzimmer“ nicht in Anspruch, wird eine Beihilfe von 11 EUR gewährt.
• Kosten für Rücktransport aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig.
Der passende Ergänzungstarif ist der SEB.
Geben Beihilfeberechtigte die Erklärung, auf 13 EUR zu verzichten, nicht ab, gilt:
Wahlleistungen im Krankenhaus (Ein- oder Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig.
Der passende Ergänzungstarif ist dann der SB-W 100.





