Als Beamter erhalten Sie von Ihrem Dienstherrn Beihilfe. Seit dem 01.01.2009 besteht für beihilfeberechtigte Beamte Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung. Dies gilt auch für Ihre eventuell berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die genauen Anforderungen an den Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung sind im Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG), und zwar im § 193 Abs. 3, definiert. Eine SIGNAL Krankheitskosten-Vollversicherung für Beihilfeberechtigte erfüllt selbstverständlich alle gesetzlichen Anforderungen an den geforderten privaten Versicherungsschutz. Ein beruhigendes Gefühl.
Bei der Beihilfe müssen Sie auf zwei wesentliche „Knackpunkte“ achten:
1. Die Beihilfe wird nur anteilig zu Ihren Krankheitskosten gewährt.
Die Differenz zu 100 % decken Sie am besten mit den maßgeschneiderten Tarifen der SIGNAL Krankenversicherung ab. Für ambulante und Zahnleistungen beträgt der Beihilfebemessungssatz bei:
Alleinstehenden Beamten 50 % bei Verheirateten/ Verwitweten Beamten 55 %
Die 5 %-Erhöhung des Bemessungssatzes für verheiratete Beamte gilt nicht, wenn der Ehegatte z. B. selbst beihilfeberechtigt oder pflichtversichert ist oder über der Einkommensgrenze verdient. Der Bemessungssatz des Beamten erhöht sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 5 % auf bis zu max. 70 %. Für stationäre Leistungen erhöht sich der ambulante Beihilfebemessungssatz um 15 % auf bis zu max. 85 %. Der Beamte und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten jeweils dieselben Bemessungssätze.
Berücksichtigungsfähige Kinder
Kinder gehören im Regelfall immer dann zu den berücksichtigungsfähigen Personen, wenn dem Beihilfeberechtigten für sie Kindergeld zusteht. Besteht ein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV, muss dieser auch genutzt werden, da der Beihilfeanspruch für das Kind weitestgehend entfällt (Ausnahme: stationäre Wahlleistungen). Sollte der Anspruch auf Familienversicherung enden, kann der bestehende Beihilfeanspruch für das Kind wieder genutzt werden. Damit dieser Wechsel in die private Krankenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich ist, empfehlen wir den Abschluss einer entsprechenden Anwartschaftsversicherung bereits während des Anspruchs auf Familienversicherung.
Berücksichtigungsfähige Ehegatten
Für den Ehegatten besteht der Beihilfeanspruch nur, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz) im vorletzten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG (2009 = 7.834 EUR, ab 2010 = 8.004 EUR) nicht übersteigt.
2. Die Beihilfe wird nicht auf die gesamten Krankheitskosten, sondern nur auf die so genannten „beihilfefähigen Aufwendungen” gewährt. Dadurch entstehen Ihnen Selbstbeteiligungen. Aber kein Problem: Wichtige Beihilfeeinschränkungen können Sie mit dem SIGNAL Ergänzungsschutz ausgleichen.
Wesentliche ambulante und stationäre Beihilfeeinschränkungen sowie die entsprechenden SIGNAL Absicherungsmöglichkeiten finden Sie im Folgenden.
Beihilfeeinschränkungen im ambulanten Bereich:
• Zahnersatz: Besonders berechnete Material- und Laborkosten bei Zahnersatz sind nur zu 66 2/3 % beihilfefähig. Bei einem Bemessungssatz von z. B. 70 % erhalten Sie damit nur rund 47 % des Rechnungsbetrages. Noch größer wird die Lücke, wenn Sie Edelmetall oder Keramikverblendungen wählen; diese Materialien sind nur zu 50 % beihilfefähig. Bei einem Bemessungssatz von z. B.70 % erhalten Sie damit nur rund 35 % des Rechnungsbetrages erstattet. Brücken über mehr als vier Zähne je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen je Seitenzahnbereich sind nicht mehr beihilfefähig.
• Sehhilfen (Brillengestelle, Brillengläser und Kontaktlinsen): Hierfür gelten feste Beträge, die meistens nicht die entstandenen Kosten decken. Für Brillengestelle wird keine Beihilfe mehr gewährt.
• Behandlung durch Heilpraktiker: Beihilfefähig ist nur der Mindestsatz des entsprechenden Gebührenverzeichnisses.
• Heilbehandlung im Ausland: Beihilfefähig sind die entsprechenden Inlandssätze.
• Kosten für Schutzimpfungen (im Zusammenhang mit privaten Auslandsreisen) sind nicht beihilfefähig.
• Kosten für Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte sind nur eingeschränkt beihilfefähig.
Beihilfeeinschränkungen im stationären Bereich:
• Beihilfefähig ist nur der Zweibettzimmerzuschlag. Die Differenz zum höheren Einbettzimmerzuschlag wird nicht anerkannt.
• Die privatärztliche Liquidation ist nur eingeschränkt beihilfefähig.
• Selbstbehalt bei Unterkunft im Zweibettzimmer: Die Beihilfe zieht pro Tag 16 EUR von den entstandenen Kosten ab.
• Kosten für Rücktransport aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig.





