Als Beamter erhalten Sie von Ihrem Dienstherrn Beihilfe. Seit dem 01.01.2009 besteht für beihilfeberechtigte Beamte Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung. Dies gilt auch für Ihre eventuell berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die genauen Anforderungen an den Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung sind im Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG), und zwar im § 193 Abs. 3, definiert. Eine SIGNAL Krankheitskosten- Vollversicherung für Beihilfeberechtigte erfüllt selbstverständlich alle gesetzlichen Anforderungen an den geforderten privaten Versicherungsschutz. Ein beruhigendes Gefühl.
Bei der Beihilfe müssen Sie auf zwei wesentliche „Knackpunkte“ achten:
1. Die Beihilfe wird nur anteilig zu Ihren Krankheitskosten gewährt.
Die Differenz zu 100 % decken Sie am besten mit den maßgeschneiderten Tarifen der SIGNAL Krankenversicherung ab. Die Beihilfe beträgt für:
• Beamte 50 %
• Beamte mit 2 oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %
• Ehegatten ohne eigenen Beihilfeanspruch 70 %
• Versorgungsempfänger, Witwe, Witwer 70 %
• jedes berücksichtigungsfähige Kind, Waise 80 %
Für den Ehegatten besteht der Beihilfeanspruch nur, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz) im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 18.000 EUR nicht übersteigt. Kinder gehören im Regelfall immer dann zu den berücksichtigungsfähigen Personen, wenn dem Beihilfeberechtigten für sie Kindergeld zusteht.
Hinweise für Polizeibeamte:
Sie erhalten freie Heilfürsorge bis zur Pensionierung, Wahlleistungen im Krankenhaus werden jedoch zu 50 % (bis 1 Kind) oder 70 % (ab 2 Kinder) von der Beihilfe erstattet. Im Ruhestand haben Sie dann einen Beihilfeanspruch. Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder von Polizeibeamten besteht durchgehend der Beihilfeanspruch.
2. Die Beihilfe wird nicht auf die gesamten Krankheitskosten, sondern nur auf die so genannten „beihilfefähigen Aufwendungen“ gewährt.
Dadurch entstehen Ihnen Selbstbeteiligungen. Aber kein Problem: Wichtige Beihilfeeinschränkungen können Sie mit dem SIGNAL IDUNA Ergänzungsschutz ausgleichen. Wesentliche ambulante und stationäre Beihilfeeinschränkungen sowie die entsprechenden SIGNAL Absicherungsmöglichkeiten finden Sie im Folgenden.
Beihilfeeinschränkungen im ambulanten Bereich:
• Zahnersatz: Besonders berechnete Material- und Laborkosten bei Zahnersatz sind nur zu 60 % beihilfefähig. Bei einem Rechnungsbetrag von 5.000 EUR und einem Bemessungssatz von 50 % beträgt die Beihilfe nur 1.500 EUR (50 % von 3.000 EUR). Bei der Beihilfe entsteht so eine Lücke von 1.000 EUR.
Besonderheit für Beamte auf Widerruf des gehobenen und höheren Dienstes:
Keine Beihilfe mehr für Zahnersatz, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen für Beamte auf Widerruf des gehobenen und höheren Dienstes (Ausnahme: Vor der Ernennung bereits drei Jahre im öffentlichen Dienst sowie bei Zahnersatz durch Unfall).
• Sehhilfen (Brillengestelle, Brillengläser und Kontaktlinsen): Hierfür gelten feste Beträge, die meistens nicht die entstandenen Kosten decken. Für Brillengestelle wird keine Beihilfe mehr gewährt.
• Behandlung durch Heilpraktiker: Beihilfefähig ist in der Regel nicht der volle Rechnungsbetrag, sondern nur der Betrag, den ein Arzt für vergleichbare Leistungen berechnen dürfte, max. bis zum 2,3fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
• Heilbehandlung im Ausland: Beihilfefähig sind die entsprechenden Inlandssätze.
• Kosten für Schutzimpfungen (im Zusammenhang mit privaten Auslandsreisen) sind nicht beihilfefähig.
• Kosten für Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte sind nur eingeschränkt beihilfefähig.
Beihilfeeinschränkungen im stationären Bereich:
• Beihilfefähig ist nur der Zweibettzimmerzuschlag. Die Differenz zum höheren Einbettzimmer wird nicht anerkannt.
• Selbstbehalt bei Unterbringung im Zweibettzimmer: Die Beihilfe zieht pro Tag 15 EUR für max. 30 Tage je Kalenderjahr von den beihilfefähigen Aufwendungen ab.
• Die privatärztliche Liquidation ist nur eingeschränkt beihilfefähig (max. bis zum 3,5fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte).
• Selbstbehalt bei wahlärztlicher Behandlung: Die Beihilfe zieht pro Tag 10 EUR für max. 30 Tage je Kalenderjahr von den beihilfefähigen Aufwendungen ab.
• Kosten für Rücktransport aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig.





