Als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt erhalten Sie künftig nur noch Beihilfe, wenn Sie die gesetzlich geforderte Kranken-Pflichtversicherung besitzen. Diese Versicherungspflicht besteht auch für Ihre eventuell berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die genauen Anforderungen an den Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung sind im Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG), und zwar im § 193 Abs. 3, definiert. Eine SIGNAL Krankheitskosten-Vollversicherung für Beihilfeberechtigte erfüllt selbstverständlich alle gesetzlichen Anforderungen an den geforderten privaten Versicherungsschutz. Durch eine SIGNAL Mitgliedschaft „schlagen Sie zwei Fliegen mit einer Klappe“: Sie verfügen über die seit dem 01.01.2009 gesetzlich vorgeschriebene private Krankenversicherung und behalten gleichzeitig Ihren Beihilfeanspruch. Ein beruhigendes Gefühl. Bei der Beihilfegewährung müssen Sie darüber hinaus noch auf zwei wesentliche „Knackpunkte“ achten:
1. Die Beihilfe wird nur anteilig zu Ihren Krankheitskosten gewährt.
Die Differenz zu 100 % decken Sie am besten mit unseren maßgeschneiderten SIGNAL Tarifen ab. Die Beihilfe beträgt für:
• Beamte 50 %
• Beamte mit 2 oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, wenn er den hierauf entfallenden Familienzuschlag bezieht 70 %
• Ehegatten ohne eigenen Beihilfeanspruch 70 %
• Versorgungsempfänger, Witwe, Witwer 70 %
• jedes berücksichtigungsfähige Kind, Waise 80 %
Für den Ehegatten besteht der Beihilfeanspruch nur, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz) im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 17.000 EUR nicht übersteigt. Ehegatten, die die alte Einkommensgrenze von 18.000 EUR nicht überschritten haben, bleiben bis zum erstmaligen Überschreiten der alten Grenze berücksichtigungsfähig. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann auch hier die neue Einkommensgrenze von 17.000 EUR. Kinder gehören im Regelfall immer dann zu den berücksichtigungsfähigen Personen, wenn dem Beihilfeberechtigten für sie Kindergeld zusteht.
Hinweis für Polizeibeamte:
Bundespolizisten und Polizisten des Landes Sachsen-Anhalt erhalten bis zur Pensionierung freie Heilfürsorge, danach Beihilfe.
Für Heilfürsorgeberechtigte empfiehlt sich dringend der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung auf die später benötigten Beihilfetarife. Nur so ist der spätere Zugang zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung sichergestellt. Übrigens: Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder besteht durchgehend der Beihilfeanspruch.
2.Die Beihilfe wird nicht auf die gesamten Krankheitskosten, sondern nur auf die so genannten „beihilfefähigen Aufwendungen“ gewährt.
Dadurch entstehen Ihnen Selbstbeteiligungen. Aber kein Problem: Wichtige Beihilfeeinschränkungen können Sie mit dem SIGNAL Ergänzungsschutz ausgleichen. Wesentliche ambulante und stationäre Beihilfeeinschränkungen sowie die entsprechenden SIGNAL Absicherungsmöglichkeiten finden Sie im Folgenden.
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Beihilfeeinschränkungen im ambulanten Bereich:
• Zahnersatz: Besonders berechnete Material- und Laborkosten bei Zahnersatz sind nur zu 40 % beihilfefähig. Bei einem Rechnungsbetrag von 5.000 EUR und einem Bemessungssatz von 50 % beträgt die Beihilfe nur 1.000 EUR (50 % von 2.000 EUR). Bei der Beihilfe entsteht so eine Lücke von 1.500 EUR.
Besonderheit für Beamtenanwärter und Referendare:
Aufwendungen für Zahnersatz (Material und Laborkosten sowie Honorar), Inlays und Zahnkronen sowie kieferorthopädische Leistungen sind nicht mehr beihilfefähig (Ausnahme: Unfälle). Das Gleiche gilt auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
• Sehhilfen (Brillengestelle, Brillengläser und Kontaktlinsen): Für Brillengestelle wird generell keine Beihilfe gewährt. Gläser und Kontakt - linsen nur noch für unter 18-Jährige im Rahmen von Festbeträgen; ab 18 Jahre nur noch bei schwerster Sehbehinderung.
• Behandlung durch Heilpraktiker: Beihilfefähig ist nur der Mindestsatz des entsprechenden Gebührenverzeichnisses, max. der 2,3fache Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
• Heilbehandlung im Ausland: Bei Heilbehandlung außerhalb der EU sind nur die entsprechenden Inlandssätze beihilfefähig. Innerhalb der EU gilt diese Einschränkung nicht.
• Kosten für Schutzimpfungen (im Zusammenhang mit privaten Auslandsreisen) sind nur bei Reisen in EU-Länder beihilfefähig, wenn hierfür eine amtliche Impfempfehlung vorliegt.
• Kosten für Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte sind nur eingeschränkt beihilfefähig.
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Beihilfeeinschränkungen im stationären Bereich:
• Selbstbehalt bei stationärer Unterbringung: Die Beihilfe zieht für max. 28 Tage 10 EUR täglich abÂ
• Beihilfefähig ist nur der Zweibettzimmerzuschlag. Die Differenz zum höheren Einbettzimmer wird nicht anerkannt.
• Die privatärztliche Liquidation ist nur eingeschränkt beihilfefähig.
• Selbstbehalt bei Unterkunft im Zweibettzimmer: Die Beihilfe zieht pro Tag 14,50 EUR von den entstandenen Kosten ab.
• Kosten für Rücktransport aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig.





