Ihre Versorgungssituation bei Polizeidienstunfähigkeit*
* Polizeidienstunfähigkeit ist eine Form der Vollzugsdienstunfähigkeit
Ihr Dienstherr sorgt im Rahmen seiner „Alimentationspflicht“ für Ihre Absicherung bei Dienstunfähigkeit und im Alter. Einzelheiten hierzu regelt das Beamtenversorgungsgesetz, das auch einschlägige Regelungen für Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter enthält. Doch eines zeigt sich dann immer wieder: Die Versorgung des Beamten wird im allgemeinen – gerade in jungen Jahren – absolut überschätzt.
Dienst-/Polizeidienstunfähigkeit
Während Ihrer Ausbildung haben Sie bei Dienst-/Polizeidienstunfähigkeit keine Versorgungsansprüche (Ausnahme: geringe Ansprüche bei Dienstunfall). Sie werden in jedem Fall aus dem Polizeidienst entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Da aber im Regelfall trotz Nachversicherung die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist, besteht grundsätzlich im ersten Ausbildungsjahr kein Rentenanspruch. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr zahlt die Rentenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Erwerbsminderung eine Rente. Die Erwerbsminderungsrente wird aber für den abzusehenden finanziellen Bedarf in einer solchen Notlage bei weitem nicht ausreichen.
Schon während Ihrer Ausbildung sollten Sie daher auch an Ihre Zukunft denken und Vorsorge für den etwaigen Fall der Dienst-/Polizeidienstunfähigkeit treffen. Eine Dienstunfähigkeit im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen** liegt vor, wenn der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit)***.
Sobald Sie die Anforderungen der PDV 300 nicht mehr erfüllen, werden Sie wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen!
Aber kein Grund zur Sorge: Sofern eine Dienstunfähigkeitsabsicherung bei der SIGNAL IDUNA Gruppe besteht, erhalten Sie die vereinbarte Rente, wenn Sie aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen bzw. in den Ruhestand versetzt werden (maximal bis zum vereinbarten Leistungsendalter).
Sollte darüber hinaus auch zusätzlich eine Vollzugsdienstunfähigkeitsklausel vereinbart sein, erhalten Sie als dienstjunger Polizist/Anwärter bei Entlassung bzw. Versetzung in den Ruhestand wegen Vollzugsdienstunfähigkeit ebenfalls die vereinbarte Rente. Die Leistungspflicht dieser Klausel endet nach 30 Monaten (bzw. bei der Premiumvariante nach 72 Monaten). Sind Sie danach weiterhin im Sinne der Versicherungsbedingungen berufsunfähig oder allgemein dienstunfähig, wird die Rente bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer gezahlt.
Die Höhe der monatlichen Rente können Sie entsprechend Ihren Bedürfnissen festlegen. Als Beamter auf Probe oder Widerruf bietet die SIGNAL IDUNA Gruppe Ihnen die Möglichkeit, das finanzielle Risiko der Vollzugsdienstunfähigkeit über zwei Verträge (einer davon zeitlich befristet) bis zu 1.500 EUR abzusichern. Ihre monatliche Rente ist garantiert. Liegt eine Vollzugs-/Dienstunfähigkeit vor, brauchen Sie während dieser Zeit keine Beiträge zu zahlen. Darüber hinaus erhöht sich während der Dauer des Rentenbezugs Ihre Rente jährlich aus der Überschussbeteiligung. Mit einer Versorgungsvereinbarung – für GdP-Mitglieder zu besonders günstigen Konditionen – der SIGNAL IDUNA Gruppe sind Sie als Polizeianwärterin bzw. Polizeianwärter umfassend abgesichert.
** § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz, § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (bzw. entsprechende Landesgesetze)
*** § 4 Abs. 1 Bundespolizeibeamtengesetz (bzw. entsprechende Landesgesetze)
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